"neue Satzungsvorlage hängt in der Sporthalle zur Einsicht aus"

Auf der Jahreshauptversammlung des Seefelder TV am 06.05.2019 wurde den Mitgliedern die neue Vereins-Satzung vorgestellt und darüber diskutiert.

Diese Vorlage hängt für alle Mitglieder in der Sporthalle (Eingang) mindesten bis nach den Ferien zur Einsicht (durch Corona verlängert bis mind. zur nächsten Mitgliederversammlung) aus. Danach wird die Mitgliederversammlung (als oberstes Organ) über den Entwurf entscheiden. 

aktuelle Satzung des Seefelder TV von 1880 e.V.

eingetragen im Vereinsregister 2005 unter VR 180103 Steuernummer: 63/220/3767

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Seefelder Turnverein“ und hat seinen Sitz in Seefeld. Er ist rechtsfähig durch Eintragung im Vereinsregister. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der turnerischen und körperlichen Ertüchtigung. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind
    • regelmäßige Zusammenkünfte mit turnerischen Übungen
    • Veranstaltung von Festlichkeiten und Ausflügen.
  2. Der Seefelder Turnverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Entstehung einer Mitgliedschaftder

Mitglieder des Vereins können alle volljährigen Personen mit gutem Rufe werden, wenn sie um die Aufnahme schriftlich bei der Vorstandschaft des Vereins nachsuchen. Die Aufnahme Minderjähriger erfolgt auf schriftlichen Antrag des gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Lehnt die Vorstandschaft den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet:

  • durch freiwilligen Austritt (a),
  • durch Tod (b),
  • durch Ausschließung (c).

a)  Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Vorstandschaft unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zu bezahlen.

b)  Der Tod des Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.

c)  Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen schwer verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch die Vorstandschaft ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die vom Vorstand innerhalb zweier Monate zu berufen ist, entscheidet endgültig. Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • der Vorstand,
  • die Vorstadnschaft
  • die Mitgliederversammlung.

§ 6 Der Vorstand

Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Beide Vorstandsmitglieder sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt.

§ 7 Vorstandschaft

Die Vorstandschaft besteht aus einem 1. und 2. Vorsitzenden, einem Schriftführer, einem Kassenführer und einem Oberturnwart. Sie wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie fasst ihre Beschlüsse in Vorstandschaftssitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung berufen werden müssen. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Sie fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen. Vorstandschaftssitzungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es fordert oder wenn ein Drittel der Vorstandschaftsmitglieder die Berufung unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom 1. und 2. Vorsitzenden schriftlich verlangt. Vorstandschaftssitzungen sind auch spätestens 14 Tage vor Abhaltung einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung abzuhalten.

Der Vorstandschaft obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins und die Entscheidung über Aufnahme und Ausschließung von Mitgliedern. Die Vereinigung von zwei Vorstandschaftsämtern in einer Person ist unzulässig. Der Vorstand bleibt im Amt bis zur Wahl des neuen Vorstandes.

§ 8 Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Kalenderjahres, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Ihr obliegt vor allem die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung der Vorstandschaft,

  • die Wahl der Vorstandsmitglieder,
  • die Entlastung der Vorstandsmitglieder,
  • die Festsetzung der Jahresbeiträge der Mitglieder,
  • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von einem Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen einzuberufen. Sie sind beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.

Die Mitgliederversammlungen fassen im allgemeinen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen, zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von ¾ der Erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von ¾ der Erschienenen erforderlich.

§ 9 Beurkundung der Beschlüsse

Die  in den Vorstandschaftssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftliche niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

§ 10 Spartenspezifische Regelungen

Die Sparten des Seefelder Turnvereins e.V. sind ermächtigt, spartenspezifische Regelungen im Sinne dieser Satzung zu bestimmen. Insbesondere können Spartenbeiträge zur Finanzierung des eigenen Bedarfs erhoben und Arbeitsdienste zur Erstellung oder Erhaltung von Anlagen geregelt werden.

§ 11 Auflösung, Aufhebung, Zweckänderung und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen.

Das Restvermögen ist dem Roten Kreuz zu überweisen. Ebenso fällt das Restvermögen dem DRK an, wenn die Aufhebung des Vereins erfolgt oder festgestellt wird bzw. wenn sich der Vereinszweck ändert.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Abschrift der Satzung mit Stand 01/2006

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